In der gesetzlichen Versicherung können
pro Therapeut bis zu fünf Probesitzungen in Anspruch genommen
werden. Dies beschränkt sich auf Verhaltenstherapie sowie auf
die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Handelt es sich
um das Gebiet der analytischen Psychotherapie, so werden bis zu
acht Probesitzungen gewährt. Es ist eine Kassenzulassung des
Therapeuten notwendig. Die Beihilferegelung gewährleistet fünf
versuchsweise Sitzungen, auch hier ist die Kassenzulassung oder
der Arztregistereintrag Voraussetzung für die Gewährung.